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203a CH-LU

§ 1 Verordnung über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen - Zuständige Stelle

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§ 1 Verordnung über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen · Zuständige Stelle

1. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist mit der Abteilung Vollzugs- und Bewährungsdienst zuständig für den Vollzug von zivilgerichtlichen Anordnungen der elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst handelt in diesem Zuständigkeitsbereich im Namen und nach Weisung der Dienststelle.

2. Die Dienststelle kann mit privaten Einrichtungen, welche die elektronische Überwachung nach den Bestimmungen des Justizvollzugsrechts durchführen, Leistungsvereinbarungen im Sinn des § 20i des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) vom 13. September 2010 abschliessen und ihnen den Vollzug übertragen.

Zuständige Stelle § 2 Verordnung über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen →

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