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203 CH-LU

§ 2 Kantonale Verordnung über die Adoption - Abklärung des Sachverhalts

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§ 2 Kantonale Verordnung über die Adoption · Abklärung des Sachverhalts

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement zieht für die Abklärungen die Gemeinde, in welcher die gesuchstellenden Personen Wohnsitz haben, oder geeignete Fachpersonen bei.

2. Die Gemeinde erstattet über das Ergebnis der Abklärungen Bericht und stellt einen Antrag zuhanden des Departementes. Sie wird für ihre Mitarbeit angemessen entschädigt.

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