202a
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§ 9 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Zuständige Behörde
Änderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
§ 9 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Zuständige Behörde
1. Gestützt auf Art. 2 Abs. 3 des Konkordats ist die ZBSA für diejenigen Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die klassischen Stiftungen übertragen haben, zuständig für die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung (Art. 85 ff. ZGB) sowie für die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks beziehungsweise für die Aufhebung der Stiftung (Art. 88 Abs. 1 ZGB).
2. Die ZBSA nimmt für diejenigen Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen haben, auch für die unter kommunaler Aufsicht stehenden Stiftungen die Aufgaben der Änderungs- und Umwandlungsbehörde im Sinne von Art. 85ff. und 88 Abs. 1 ZGB wahr. Über alle anderen Änderungen verfügen die kommunalen Aufsichtsbehörden.