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202a CH-LU

§ 7 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Berichterstattung und Rechnungsablage

Aufgaben der Stiftung
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§ 7 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Berichterstattung und Rechnungsablage

1. Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres folgende rechtskonform und original unterzeichnete Dokumente zur Prüfung und Kenntnisnahme einzureichen

a. * die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang),

b. den Bericht der Revisionsstelle,

c. den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung,

d. das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates.

2. Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle und Korrespondenzen, Einsicht nehmen.

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