§ 6 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Aufsichtsmittel
§ 6 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Aufsichtsmittel
1. Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erforderlichen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung
a. die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Stiftungsorgane,
b. die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Organen,
c. * die Einsetzung eines Sachwalters oder einer Sachwalterin,
d. die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle,
e. die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe,
f. die Anordnung von Expertisen,
g. die Ersatzvornahme,
h. die Strafandrohung wegen Ungehorsams gemäss Artikel 292 StGB,
i. die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz der Stiftung,
k. * die Ernennung des fehlenden Organs.
2. Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen.