202a
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§ 5 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Aufgaben im Besonderen
Aufgaben der Aufsichtsbehörde
§ 5 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Aufgaben im Besonderen
1. Die Aufsichtsbehörde prüft
a. die Organisation der Stiftungen (Art. 83 ZGB),
b. die Verwendung des Stiftungsvermögens (Art. 84 Abs. 2 und 84a ZGB),
c. die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer soliden Kapitalanlage, insbesondere der Sicherheit, der angemessenen Rendite, des Risikoausgleichs und der Liquidität,
d. die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente mit der Stiftungsurkunde,
e. * die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 2 ZGB).