§ 4 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Aufgaben im Allgemeinen
§ 4 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Aufgaben im Allgemeinen
1. Der Aufsichtsbehörde obliegen alle Aufgaben, die ihr durch Bundesrecht und die einschlägigen Bestimmungen der Konkordatskantone zugewiesen werden, soweit diese der ZBSA die Stiftungsaufsicht übertragen haben. Beim Vollzug der Gesetzgebung ist sie für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz vorbehalten werden.
2. Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Konkordats nimmt die ZBSA für die Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen haben, bezüglich der kantonalen und kommunalen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinne der Art. 85, 86 und 86a ZGB wahr.
3. Bei der Ausübung der Aufsicht respektiert die Aufsichtsbehörde die Selbständigkeit der Stiftungen und die Eigenverantwortung deren Organe. Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die Organe nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln.
4. Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen und Richtlinien erlassen.