§ 3 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Aufsichtsübernahme
§ 3 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Aufsichtsübernahme
1. Bei der Eintragung einer Stiftung sorgt das jeweilige kantonale Handelsregisteramt dafür, dass jede Stiftung - mit Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen - der Aufsicht desjenigen Gemeinwesens unterstellt wird, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört.
2. Das Handelsregisteramt macht der von ihm als zuständig erachteten Aufsichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung unter Zustellung eines Handelsregisterauszuges sowie eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde und allfälliger Reglemente Mitteilung. Nach Vorliegen der Verfügung der Aufsichtsbehörde betreffend die Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen.
3. Erachtet sich die ZBSA für unzuständig, überweist sie die Unterlagen an die ihrer Ansicht nach zuständige Aufsichtsbehörde.