202a
CH-LU
§ 2 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Aufsichtsbehörde
Geltungsbereich, Zuständigkeit
§ 2 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Aufsichtsbehörde
1. Die Aufsicht über die Stiftungen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZGB wird von der Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet) ausgeübt.