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202a CH-LU

§ 13 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Jährliche Aufsichtsgebühr

Gebühren
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§ 13 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Jährliche Aufsichtsgebühr

1. Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grundgebühr von 300 Franken zuzüglich 0,1 Promille des Bruttovermögens, abgerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens aber von 3800 Franken erhoben.

2. Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.

3. In begründeten Fällen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

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