202a
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§ 11 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen - Entscheide der Aufsichtsbehörde
Rechtspflege
§ 11 Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen · Entscheide der Aufsichtsbehörde
1. Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Vorschriften des Standortkantons Luzern.
2. Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht des Kantons Luzern.