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202 CH-LU

§ 9 Verordnung über die Stiftungsaufsicht - Zuständige Behörde

Änderung und Umwandlung der Stiftung
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§ 9 Verordnung über die Stiftungsaufsicht · Zuständige Behörde

1. Die ZBSA ist zuständig für die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung (Art. 85, 86 Abs. 1 und 86a ZGB) sowie für die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks (Art. 88 Abs. 1 ZGB).

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