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202 CH-LU

§ 8 Verordnung über die Stiftungsaufsicht - Mitteilungspflicht

Aufgaben des Stiftungsrates
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§ 8 Verordnung über die Stiftungsaufsicht · Mitteilungspflicht

1. Über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Organe ist die Aufsichtsbehörde sofort zu informieren.

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