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CH-LU
§ 8 Verordnung über die Stiftungsaufsicht - Mitteilungspflicht
Aufgaben des Stiftungsrates
§ 8 Verordnung über die Stiftungsaufsicht · Mitteilungspflicht
1. Über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Organe ist die Aufsichtsbehörde sofort zu informieren.