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CH-LU
§ 7 Verordnung über die Stiftungsaufsicht - Änderung von Urkunden
Aufgaben des Stiftungsrates
§ 7 Verordnung über die Stiftungsaufsicht · Änderung von Urkunden
1. Der Stiftungsrat reicht das Gesuch um Änderung der Urkunde schriftlich und begründet in vierfacher Ausführung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
2. Dem Gesuch beizulegen sind
a. die geltenden Stiftungsgrundlagen,
b. der Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Änderung,
c. die künftig geltenden Stiftungsgrundlagen.