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202 CH-LU

§ 6 Verordnung über die Stiftungsaufsicht - Rechnungsablage

Aufgaben des Stiftungsrates
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§ 6 Verordnung über die Stiftungsaufsicht · Rechnungsablage

1. Der Stiftungsrat legt der Aufsichtsbehörde jährlich innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung ab.

2. Einzureichen sind

a. die Jahresrechnung (Bilanz und Betriebsrechnung),

b. der Bericht der Revisionsstelle, sofern eine solche eingesetzt ist,

c. der Bericht über die Tätigkeit der Stiftung,

d. das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates,

e. allfällige weitere von der Aufsichtsbehörde einverlangte Unterlagen und Auskünfte.

3. Sofern es die Verhältnisse erfordern, kann die Aufsichtsbehörde den Bericht einer anerkannten Kontrollstelle verlangen.

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