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§ 4 Verordnung über die Stiftungsaufsicht - Aufsichtsmittel
Aufsicht
§ 4 Verordnung über die Stiftungsaufsicht · Aufsichtsmittel
1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen. Insbesondere kann sie
a. Weisungen erteilen,
b. Expertisen anordnen,
c. Geschäftsführung und Rechnungswesen am Sitz der Stiftung kontrollieren,
d. Entscheide der Stiftungsorgane aufheben oder ändern,
e. Stiftungsorgane ermahnen, verwarnen oder abberufen,
f. eine kommissarische Verwaltung einsetzen,
g. die Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft (Art. 393 Ziff. 4 ZGB) beantragen,
h. Vollstreckungsmassnahmen nach § 211 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 verfügen.
2. Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen.