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CH-LU
§ 3 Verordnung über die Stiftungsaufsicht - Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Aufsicht
§ 3 Verordnung über die Stiftungsaufsicht · Aufgaben der Aufsichtsbehörde
1. Die Aufsichtsbehörde prüft
a. die Organisation (Art. 83 ZGB),
b. die Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 und 84a ZGB),
c. die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer soliden Kapitalanlage, namentlich der Sicherheit, der Rendite, des Risikoausgleichs und der Liquidität,
d. die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Statuten und Reglemente mit der Stiftungsurkunde,
e. * die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83a Abs. 4 ZGB).
2. Sie beschliesst Urkundenänderungen von untergeordneter Bedeutung wie insbesondere die Änderung der Mitgliederzahl von Organen, der Vertretung der Stiftung nach aussen, des Namens und des Sitzes. Ausgenommen sind Änderungen nach § 9.