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202 CH-LU

§ 2 Verordnung über die Stiftungsaufsicht - Aufsichtsübernahme

Aufsicht
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§ 2 Verordnung über die Stiftungsaufsicht · Aufsichtsübernahme

1. Der Stiftungsrat meldet die Stiftung bei der Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv zur Eintragung an. Er legt die Stiftungsurkunde sowie Statuten und Reglemente in doppelter Ausführung bei.

2. Die Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv leitet einen Satz der Stiftungsunterlagen an die von ihr als zuständig erachtete Aufsichtsbehörde weiter. Die Behörde bestätigt die Aufsichtsübernahme schriftlich.

3. Bestehen Zweifel über die zuständige Aufsichtsbehörde, nimmt die Dienststelle Rücksprache mit der ZBSA. Können die Zweifel nicht ausgeräumt werden oder lehnt die als zuständig erachtete Aufsichtsbehörde die Aufsichtsübernahme ab, unterbreitet die Dienststelle die Angelegenheit dem Kantonsgericht zum Entscheid.

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