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CH-LU
§ 13 Verordnung über die Stiftungsaufsicht - Rechnungsablage für das Jahr 2001
Schlussbestimmungen
§ 13 Verordnung über die Stiftungsaufsicht · Rechnungsablage für das Jahr 2001
1. Die Rechnungsablage von Stiftungen, die der kantonalen Aufsicht unterliegen und
a. bei denen das Rechnungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, wird für das Jahr 2001 vom Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht geprüft,
b. bei denen das Rechnungsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt und im Verlauf des Jahres 2001 endet oder geendet hat, wird von der bisher zuständigen Regierungsstatthalterin oder vom bisher zuständigen Regierungsstatthalter geprüft.
2. Auf Rechnungsprüfungsverfahren, die am 1. Januar 2002 hängig sind, ist das neue Recht anwendbar.