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202 CH-LU

§ 11 Verordnung über die Stiftungsaufsicht

Gebühren
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§ 11 Verordnung über die Stiftungsaufsicht

1. Die Aufsichtsbehörde bezieht für die Aufsichtstätigkeit, für die Prüfung der Rechnung, für Entscheide und für andere von der Stiftung veranlasste Verrichtungen eine Gebühr von Fr. 100.- bis 4000.-.

2. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Arbeitsaufwand, Stiftungsvermögen und Stiftungszweck.

3. In begründeten Fällen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

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