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202 CH-LU

§ 10 Verordnung über die Stiftungsaufsicht - Entscheide

Änderung und Umwandlung der Stiftung
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§ 10 Verordnung über die Stiftungsaufsicht · Entscheide

1. Gesuche betreffend die Änderung oder die Umwandlung einer Stiftung sind der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Deren Entscheid hat konstitutive Wirkung.

2. Der Gemeinderat nimmt als Aufsichtsbehörde das Gesuch entgegen und unterbreitet es der ZBSA mit einem Antrag zum Entscheid.

3. Der Entscheid wird dem Stiftungsrat, der Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv und dem Gemeinderat zugestellt.

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