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CH-LU
§ 1 Verordnung über die Stiftungsaufsicht
Geltungsbereich
§ 1 Verordnung über die Stiftungsaufsicht
1. Die Verordnung regelt die behördliche Aufsicht über die privaten Stiftungen, soweit diese nicht durch die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) gemäss dem Konkordat vom 19. April 2004 ausgeübt wird.
2. Auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen findet sie keine Anwendung.