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201 CH-LU

§ 9 Verordnung über das Zivilstandswesen - Veröffentlichung von Zivilstandsfällen

Geschäftsführung
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§ 9 Verordnung über das Zivilstandswesen · Veröffentlichung von Zivilstandsfällen

1. Zivilstandsfälle werden nur auf Verlangen und mit dem Einverständnis aller Betroffenen veröffentlicht.

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