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CH-LU
§ 9 Verordnung über das Zivilstandswesen - Veröffentlichung von Zivilstandsfällen
Geschäftsführung
§ 9 Verordnung über das Zivilstandswesen · Veröffentlichung von Zivilstandsfällen
1. Zivilstandsfälle werden nur auf Verlangen und mit dem Einverständnis aller Betroffenen veröffentlicht.