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201 CH-LU

§ 4a Verordnung über das Zivilstandswesen - Gerichtsurteile und Verwaltungsverfügungen

Organisation
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§ 4a Verordnung über das Zivilstandswesen · Gerichtsurteile und Verwaltungsverfügungen

1. Für Gerichtsurteile und Verwaltungsverfügungen, die im Kanton Luzern zu beurkunden sind, sind die Zivilstandsämter in folgender Reihenfolge zuständig

a. das Zivilstandsamt am luzernischen Wohnsitz einer der betroffenen Personen,

b. das Zivilstandsamt am luzernischen Heimatort einer der betroffenen Personen,

c. das Zivilstandsamt am Sitz der Behörde, die erstinstanzlich entschieden hat.

2. Verwaltungsverfügungen des Bundes werden vom Zivilstandsamt am Heimatort einer der betroffenen Personen beurkundet.

3. Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden legen fest, welches Zivilstandsamt gemäss Absatz 1a oder b für die Beurkundung zuständig ist, und teilen diesem ihr Urteil oder ihre Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft mit.

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