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201 CH-LU

§ 3 Verordnung über das Zivilstandswesen - Aufsicht

Organisation
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§ 3 Verordnung über das Zivilstandswesen · Aufsicht

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen.

2. ...

3. ...

4. ...

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