201
CH-LU
§ 2 Verordnung über das Zivilstandswesen - Finanzierung
Organisation
§ 2 Verordnung über das Zivilstandswesen · Finanzierung
1. Die Gemeinde trägt die Kosten des Zivilstandswesens.
2. Die Kosten der zentralen Datenbank gemäss Artikel 45a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) werden entsprechend der Bevölkerungszahl der Gemeinden gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik (ständige Wohnbevölkerung am Ende des Vorjahres des Rechnungsjahres) aufgeteilt und von der kantonalen Aufsichtsbehörde den Zivilstandsämtern in Rechnung gestellt.