Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
201 CH-LU

§ 2 Verordnung über das Zivilstandswesen - Finanzierung

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über das Zivilstandswesen · Finanzierung

1. Die Gemeinde trägt die Kosten des Zivilstandswesens.

2. Die Kosten der zentralen Datenbank gemäss Artikel 45a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) werden entsprechend der Bevölkerungszahl der Gemeinden gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik (ständige Wohnbevölkerung am Ende des Vorjahres des Rechnungsjahres) aufgeteilt und von der kantonalen Aufsichtsbehörde den Zivilstandsämtern in Rechnung gestellt.

← § 1c Verordnung über das Zivilstandswesen Zivilstandskreise § 3 Verordnung über das Zivilstandswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →