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201 CH-LU

§ 1c Verordnung über das Zivilstandswesen - Einbürgerungsverfahren für ausländische Personen

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§ 1c Verordnung über das Zivilstandswesen · Einbürgerungsverfahren für ausländische Personen

1. Das zuständige Zivilstandsamt nimmt ausländische Personen vor dem Einbürgerungsverfahren in das Schweizerische Personenstandsregister auf.

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