201
CH-LU
§ 1b Verordnung über das Zivilstandswesen - Anzeige von Todesfällen
Organisation
§ 1b Verordnung über das Zivilstandswesen · Anzeige von Todesfällen
1. Gemeinden, in denen kein Zivilstandsamt besteht, bezeichnen für die Entgegennahme und Weiterleitung von Todesanzeigen über die in der Wohngemeinde verstorbenen Personen eine Amtsstelle.