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201 CH-LU

§ 1b Verordnung über das Zivilstandswesen - Anzeige von Todesfällen

Organisation
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§ 1b Verordnung über das Zivilstandswesen · Anzeige von Todesfällen

1. Gemeinden, in denen kein Zivilstandsamt besteht, bezeichnen für die Entgegennahme und Weiterleitung von Todesanzeigen über die in der Wohngemeinde verstorbenen Personen eine Amtsstelle.

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