Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
201 CH-LU

§ 11 Verordnung über das Zivilstandswesen - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Verordnung über das Zivilstandswesen · Inkrafttreten

1. Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

← § 10 Verordnung über das Zivilstandswesen Zivilstandskreise

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →