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200 EGZGB CH-LU

§ 96 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Rechtsschutz

Obligationenrecht - Handelsregister
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§ 96 EGZGB · Rechtsschutz

1. Entscheide der Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv und der Aufsichtsbehörde können innert 30 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 156 ff. VRG) beim Kantonsgericht angefochten werden. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.

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