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200 EGZGB CH-LU

§ 95 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Aufsicht

Obligationenrecht - Handelsregister
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§ 95 EGZGB · Aufsicht

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist kantonale Aufsichtsbehörde im Handelsregisterwesen.

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