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200 EGZGB CH-LU

§ 93i Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Gesetzliches Pfandrecht

Sachenrecht - Grundbuchrecht - Abgaben
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§ 93i EGZGB · Gesetzliches Pfandrecht

1. Für die Abgaben besteht ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit. Unter Vorbehalt von Artikel 836 Absatz 2 ZGB ist kein Eintrag im Grundbuch erforderlich.

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