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200 EGZGB CH-LU

§ 93h Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Höhe der Abgaben

Sachenrecht - Grundbuchrecht - Abgaben
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§ 93h EGZGB · Höhe der Abgaben

1. Die Abgabe beträgt

a. für die Eintragung von Eigentum an Grundstücken 2 Promille der Vertragssumme; die Abgabe berechnet sich nach dem Katasterwert, wenn die Vertragssumme niedriger oder nicht angegeben ist,

b. für die Eintragung von Grundpfandrechten oder die Erhöhung der Pfandsumme 2 Promille der entsprechenden Pfandsumme,

c. für die Umwandlung einer Pfandart in eine andere, bei der Auswechslung der Pfandforderung und bei der Pfandrechtserneuerung 0,25 Promille der Pfandsumme.

2. Wird Eigentum zu Lebzeiten durch Ehe- oder Erbvertrag, durch Vermögensvertrag gemäss Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 oder durch Veräusserung an den Ehegatten, an den eingetragenen Partner oder die eingetragene Partnerin oder an Verwandte in auf- oder absteigender Linie übertragen, beträgt die Abgabe die Hälfte des Ansatzes gemäss Absatz 1. Wechselt das Eigentum infolge Erbgangs, beträgt die Abgabe ein Promille des Katasterwertes, höchstens aber 5000 Franken.

3. Für die Eintragung einer Wasserrechtskonzession oder eines Bergwerks beträgt die Abgabe 100 bis 10 000 Franken.

4. Das Kantonsgericht legt die Abgaben im Übrigen unter Würdigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Vorgänge durch Verordnung fest.

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