200
EGZGB
CH-LU
§ 93g Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Grundsätze
Sachenrecht - Grundbuchrecht - Abgaben
§ 93g EGZGB · Grundsätze
1. Für die grundbuchlichen Verrichtungen werden Abgaben erhoben.
2. Die Abgaben für die Eintragung von Eigentum und Grundpfandrechten an Grundstücken sowie von Wasserrechtskonzessionen und Bergwerken werden als Gemengsteuer erhoben.
3. Vor der Eintragung können die Bezahlung oder die Sicherstellung der Abgaben verlangt werden. Für die Abgaben haften die Parteien solidarisch.