Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 EGZGB CH-LU

§ 93d Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Bereinigung

Sachenrecht - Grundbuchrecht - Führung des Grundbuchs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 93d EGZGB · Bereinigung

1. Das Kantonsgericht oder die von ihm bezeichnete Behörde kann die Bereinigung einer grösseren Zahl von Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmerkungen gemäss Artikel 976c ZGB anordnen.

2. Die Anordnung ist zu veröffentlichen. Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben den Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

3. Die Kosten der Bereinigung trägt der Kanton. In besonderen Fällen können die Kosten den Grundeigentümerinnen und -eigentümern überbunden werden.

4. Das Kantonsgericht regelt das Nähere durch Verordnung. Es kann die Bereinigung weiter erleichtern oder vom Bundesrecht abweichende Vorschriften erlassen.

← § 93c EGZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) § 93e EGZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →