200
EGZGB
CH-LU
§ 93d Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Bereinigung
Sachenrecht - Grundbuchrecht - Führung des Grundbuchs
§ 93d EGZGB · Bereinigung
1. Das Kantonsgericht oder die von ihm bezeichnete Behörde kann die Bereinigung einer grösseren Zahl von Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmerkungen gemäss Artikel 976c ZGB anordnen.
2. Die Anordnung ist zu veröffentlichen. Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben den Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
3. Die Kosten der Bereinigung trägt der Kanton. In besonderen Fällen können die Kosten den Grundeigentümerinnen und -eigentümern überbunden werden.
4. Das Kantonsgericht regelt das Nähere durch Verordnung. Es kann die Bereinigung weiter erleichtern oder vom Bundesrecht abweichende Vorschriften erlassen.