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200 EGZGB CH-LU

§ 93c Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen an Grundstücken

Sachenrecht - Grundbuchrecht - Führung des Grundbuchs
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§ 93c EGZGB · Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen an Grundstücken

1. Der Erwerb von Eigentum an Grundstücken ist nach dem Eintrag im Grundbuch von der Grundbuchverwaltung im Sinn von Artikel 970a ZGB mit folgenden Angaben im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen

a. Grundbuch,

b. Grundstücknummer und Fläche; bei Miteigentum der Anteil und bei Stockwerkeigentum die Wertquote,

c. Grundstück- und Gebäudeart,

d. Ortsbezeichnung,

e. Name und Wohnort oder Sitz der Person, welche das Grundstück veräussert,

f. Name und Wohnort oder Sitz der Person, welche das Grundstück erwirbt,

g. Datum des Erwerbs durch die Person, welche das Grundstück veräussert.

2. Nicht veröffentlicht werden

a. der Erwerb durch Erbgang,

b. der Erwerb, wenn die betroffene Fläche weniger als 100 m² beträgt und die Gegenleistung der Käuferschaft einen Wert von weniger als 50 000 Franken hat.

3. Die Kosten der Veröffentlichung trägt, wer die Anmeldung der Eigentumsübertragung veranlasst.

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