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200 EGZGB CH-LU

§ 93 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Pfandleihgewerbe

Sachenrecht - ...
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§ 93 EGZGB · Pfandleihgewerbe

1. Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement oder die von ihm bezeichnete Dienststelle ist zuständig für die Bewilligung von Pfandleihbetrieben. Die Bewilligung wird nur öffentlichen Anstalten des Kantons und der Gemeinden oder gemeinnützigen Unternehmungen erteilt.

2. Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften im Sinn von Artikel 915 ZGB erlassen.

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