Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 EGZGB CH-LU

§ 92 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - b. Aufsicht

Sachenrecht - ...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 92 EGZGB · b. Aufsicht

1. Das zuständige Bezirksgericht ist Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt.

← § 91 EGZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) § 93 EGZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →