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EGZGB
CH-LU
§ 91 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Viehverpfändung a. Zuständige Behörden
Sachenrecht - ...
§ 91 EGZGB · Viehverpfändung a. Zuständige Behörden
1. Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement oder die von ihm bezeichnete Dienststelle ist zuständig, Geldinstituten und Genossenschaften die Bewilligung für Viehverpfändungsgeschäfte zu erteilen.
2. Das Betreibungsamt am Ort der Pfandsache führt das Verschreibungsprotokoll.