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200 EGZGB CH-LU

§ 91 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Viehverpfändung a. Zuständige Behörden

Sachenrecht - ...
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§ 91 EGZGB · Viehverpfändung a. Zuständige Behörden

1. Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement oder die von ihm bezeichnete Dienststelle ist zuständig, Geldinstituten und Genossenschaften die Bewilligung für Viehverpfändungsgeschäfte zu erteilen.

2. Das Betreibungsamt am Ort der Pfandsache führt das Verschreibungsprotokoll.

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