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200 EGZGB CH-LU

§ 90 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Gesetzliche Grundpfandrechte

Sachenrecht - Grund- und Fahrnispfandrecht
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§ 90 EGZGB · Gesetzliche Grundpfandrechte

1. Die gesetzlichen Grundpfandrechte des kantonalen Rechts (Art. 836 ZGB) gehen den privaten Grundpfandrechten vor.

2. Sie stehen untereinander im gleichen Rang.

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