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200 EGZGB CH-LU

§ 9 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Teilungsbehörde

Zuständige Behörden und Verfahren - Verwaltungsbehörden - Zuständigkeit
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§ 9 EGZGB · Teilungsbehörde

1. Die Teilungsbehörde besteht aus der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten (Vorsitz) und einem vom Gemeinderat bezeichneten weiteren Mitglied. Der Gemeinderat kann einem andern Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz übertragen.

2. Die Teilungsbehörde ist in folgenden Fällen zuständig

a. Anordnung und Aufnahme des Inventars bei Nacherbeneinsetzungen sowie Anordnung der Erbschaftsverwaltung (Art. 490 Abs. 1 und 3 ZGB),

b. Aufbewahrung der Verfügungen von Todes wegen (Art. 504 und 505 ZGB),

c. Mitteilung der Ernennung zur Willensvollstreckerin oder zum Willensvollstrecker (Art. 517 Abs. 2 ZGB),

d. Aufsicht über Willensvollstreckerinnen und -vollstrecker (Art. 518 ZGB),

e. Anordnung und Durchführung der Sicherung des Erbgangs, Eröffnung der letztwilligen Verfügung, Ausstellung der Erbenbescheinigung (Art. 551-559 ZGB),

f. Entgegennahme der Erklärung über Erbschaftsausschlagungen und Anordnung weiterer Massnahmen (Art. 570, 574-576 ZGB),

g. Anordnung und Aufnahme des öffentlichen Inventars (Art. 580-585 ZGB, §§ 74 ff.),

h. Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft sowie Einräumung einer weiteren Frist (Art. 587 ZGB),

i. Anordnung und Durchführung der amtlichen Liquidation (Art. 593-596 ZGB),

k. Bestellung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB),

l. Mitwirkung bei der Erbteilung (Art. 609 ZGB, § 77),

m. Mitwirkung bei der Losbildung (Art. 611 Abs. 2 ZGB),

n. Anordnung der Versteigerung von Erbschaftssachen (Art. 612 Abs. 3 ZGB),

o. Entscheid über die Veräusserung oder die Zuweisung besonderer Gegenstände (Art. 613 Abs. 3 ZGB).

3. Der Gemeinderat kann die Erfüllung der Aufgaben gemäss Absatz 2 einer Dienststelle der Gemeindeverwaltung übertragen.

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