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200 EGZGB CH-LU

§ 89 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Einfriedungen

Sachenrecht - Nachbarrecht
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§ 89 EGZGB · Einfriedungen

1. Wer durch die Art der Benützung seines Grundstücks eine Einfriedung (Zaun, Mauer, Grünhecke und dergleichen) notwendig macht, hat diese zu erstellen und zu unterhalten.

2. Trifft das für zwei aneinander grenzende Grundstücke zu, haben deren Eigentümerinnen und Eigentümer die Einfriedungen längs der gemeinsamen Grenze je hälftig zu erstellen und zu unterhalten.

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