200
EGZGB
CH-LU
§ 88 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Holztransportrecht
Sachenrecht - Nachbarrecht
§ 88 EGZGB · Holztransportrecht
1. Wer für den Holztransport keine genügende Verbindung mit einer öffentlichen Strasse hat, ist berechtigt, beim Gericht die Einräumung eines Holztransportrechts gegen volle Entschädigung zu verlangen. Der Transport ist mit grösstmöglicher Sorgfalt auszuführen.