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200 EGZGB CH-LU

§ 87 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Nachbarliches Zutrittsrecht

Sachenrecht - Nachbarrecht
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§ 87 EGZGB · Nachbarliches Zutrittsrecht

1. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten oder vorübergehend zu benützen, wenn dies erforderlich ist, um eine Baute oder Anlage zu erstellen oder zu unterhalten oder Bäume, Sträucher, Hecken oder Reben zu schneiden.

2. Die berechtigte Person hat den Nachbarinnen und Nachbarn das Vorhaben rechtzeitig anzuzeigen. Sie hat die Arbeiten mit grösstmöglicher Sorgfalt auszuführen und einen allfälligen Schaden am Nachbargrundstück zu ersetzen.

3. Das Gericht entscheidet bei Streitigkeiten über Bestand und Umfang des nachbarlichen Zutrittsrechts. Es kann die Zutrittsberechtigten auf Begehren der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers zu einer angemessenen Sicherheitsleistung verpflichten.

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