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200 EGZGB CH-LU

§ 85 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Dauernde Bodenverschiebung

Sachenrecht - Allgemeines
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§ 85 EGZGB · Dauernde Bodenverschiebung

1. Die Gebiete mit dauernder Bodenverschiebung gemäss Artikel 660a ZGB werden im Rahmen der Grundbuchvermessung bezeichnet.

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