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200 EGZGB CH-LU

§ 84 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Rechtsverhältnisse an neu gebildetem Land

Sachenrecht - Allgemeines
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§ 84 EGZGB · Rechtsverhältnisse an neu gebildetem Land

1. Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, gehört es dem Kanton.

2. Der Regierungsrat kann solches Land an Dritte veräussern.

3. Falls der Kanton das Land veräussert, hat die Anstösserin oder der Anstösser ein Vorkaufsrecht.

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