200
EGZGB
CH-LU
§ 83 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB)
Erbrecht - Rechtsschutz
§ 83 EGZGB
1. Gegen Entscheide der Teilungsbehörde ist die Verwaltungsbeschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zulässig.
2. Gegen Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.