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200 EGZGB CH-LU

§ 83 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB)

Erbrecht - Rechtsschutz
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§ 83 EGZGB

1. Gegen Entscheide der Teilungsbehörde ist die Verwaltungsbeschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zulässig.

2. Gegen Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.

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