200
EGZGB
CH-LU
§ 82 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB)
Erbrecht - Aufsicht
§ 82 EGZGB
1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist Aufsichtsbehörde über die Teilungsbehörde.
2. Die Teilungsbehörde ist Aufsichtsbehörde über
a. die Willensvollstreckerinnen und -vollstrecker,
b. die Erbschaftsverwalterinnen und -verwalter,
c. die Erbenvertreterinnen und -vertreter.
3. Zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde gehört insbesondere die Beurteilung von Beschwerden gegen das formelle Vorgehen und die Geschäftstätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden und Organe.
4. Beschwerdeentscheide der Teilungsbehörde sind beim Justiz- und Sicherheitsdepartement anfechtbar. Dessen Entscheid ist endgültig.