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200 EGZGB CH-LU

§ 82 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB)

Erbrecht - Aufsicht
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§ 82 EGZGB

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist Aufsichtsbehörde über die Teilungsbehörde.

2. Die Teilungsbehörde ist Aufsichtsbehörde über

a. die Willensvollstreckerinnen und -vollstrecker,

b. die Erbschaftsverwalterinnen und -verwalter,

c. die Erbenvertreterinnen und -vertreter.

3. Zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde gehört insbesondere die Beurteilung von Beschwerden gegen das formelle Vorgehen und die Geschäftstätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden und Organe.

4. Beschwerdeentscheide der Teilungsbehörde sind beim Justiz- und Sicherheitsdepartement anfechtbar. Dessen Entscheid ist endgültig.

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