200
EGZGB
CH-LU
§ 77 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB)
Erbrecht - Amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung
§ 77 EGZGB
1. Die Teilungsbehörde hat zusätzlich zu den in Artikel 609 Absatz 1 ZGB erwähnten Fällen bei der Erbteilung mitzuwirken, wenn
a. eine erbberechtigte Person es verlangt,
b. * Minderjährige, Personen unter umfassender Beistandschaft oder Personen mit unbekanntem Aufenthalt erbberechtigt sind.