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200 EGZGB CH-LU

§ 77 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB)

Erbrecht - Amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung
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§ 77 EGZGB

1. Die Teilungsbehörde hat zusätzlich zu den in Artikel 609 Absatz 1 ZGB erwähnten Fällen bei der Erbteilung mitzuwirken, wenn

a. eine erbberechtigte Person es verlangt,

b. * Minderjährige, Personen unter umfassender Beistandschaft oder Personen mit unbekanntem Aufenthalt erbberechtigt sind.

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