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200 EGZGB CH-LU

§ 74 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Zuständigkeit

Erbrecht - Öffentliches Inventar
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§ 74 EGZGB · Zuständigkeit

1. Die Teilungsbehörde erstellt das öffentliche Inventar.

2. Sie kann eine Erbschaftsverwalterin oder einen Erbschaftsverwalter damit beauftragen. Die beauftragte Person hat dieselben Befugnisse wie die Teilungsbehörde.

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