200
EGZGB
CH-LU
§ 74 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Zuständigkeit
Erbrecht - Öffentliches Inventar
§ 74 EGZGB · Zuständigkeit
1. Die Teilungsbehörde erstellt das öffentliche Inventar.
2. Sie kann eine Erbschaftsverwalterin oder einen Erbschaftsverwalter damit beauftragen. Die beauftragte Person hat dieselben Befugnisse wie die Teilungsbehörde.